§ 11 – Besondere Verkehrslagen
(1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmündung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet werden müsste. (2) Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden. (3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf einen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat.
Kurz erklärt
- Bei stockendem Verkehr darf man nicht in eine Kreuzung oder Einmündung einfahren, auch wenn man Vorfahrt hat oder das Licht grün ist.
- Auf Autobahnen und Straßen mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung müssen Fahrzeuge eine Gasse für Polizei- und Hilfsfahrzeuge bilden, wenn sie langsam fahren oder stehen.
- Auch wenn man Vorrang hat, muss man darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert.
- Ein Verzicht auf Vorrang sollte nur erfolgen, wenn man sich mit dem anderen Verkehrsteilnehmer verständigt hat.
- Sicherheit und Rücksichtnahme im Verkehr haben Vorrang vor den Verkehrsregeln.